Vereinssatzung

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Frieslandspielt Vereinssatzung

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein trägt den Namen Frieslandspielt.
      Er soll in das
      Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

    2. Sitz des Vereins ist Schortens.

    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

    1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und
      Jugendhilfe, der Erziehung und der Erwachsenenbildung durch
      Heranführung von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren
      an Gesellschafts- und Rollenspielen, die nach pädagogischen
      Grundsätzen wie z.B. “Lernen und Konfliktlösung im Spiel“
      aufgebaut sind. Besondere Aufmerksamkeit liegt in der Entwicklung,
      der Förderung und dem Erhalt der motorischen und kognitiven
      Fähigkeiten, wie Aufmerksamkeit, Erinnerung, Geduld, das Lernen,
      Kreativität, das Planen, Orientierung, Imagination, Argumentation,
      Introspektion, dem Willen und dem Glauben.

      Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

      1. die Einführung der Mitglieder in erzieherische Grundgedanken mit
        Hilfe von Gesellschafts- und Rollenspielen,

      2. Gesellschafts- und Rollenspiele als zusätzliche Alternative im
        Kulturangebot der Kommunen zu fördern und den Kindern,
        Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren Möglichkeiten zur
        Freizeitgestaltung zu bieten,

      3. spezielle Jugendveranstaltungen, Veranstaltungen und Turniere
        sowie der Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,
        Gruppen, Vereinen, Organisationen und Kommunen,

      4. die Entwicklung und Veröffentlichung eigener Arbeiten zum
        Themenkreis “Spiel“, wie auch die Beurteilung von Gesellschafts-
        und Rollenspielen nach pädagogischen und qualitativen
        Gesichtspunkten.

    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
      Zwecke, ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
      eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
      die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
      dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
      Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben,
      die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen
      begünstigt werden.

    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins Frieslandspielt e.V. oder
      Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen
      Teilen an die Jugendpflege der Stadt Jever und Schortens, die es
      ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
      einzusetzen haben.

    4. Die Verfolgung weltanschaulicher, religiöser und politischer Ziele
      ist ausgeschlossen.

    5. Geldspiele, Glücksspiele und Glücksspielapparate mit
      Gewinnmöglichkeiten im Sinne des §3 des GlüStV sind keine
      Spiele im Sinne des Vereins. Das Ausüben solcher Spiele in Räumen
      und im Rahmen des Vereins ist nicht gestattet.

  1. Tätigkeiten des Vereins

    Die Aufgabe des Vereins Frieslandspielt e.V. ist die Förderung der in
    §2 Abs. 1 genannten Gruppen durch Spiel- und Freizeitmaßnahmen.
    Der Verein kann sich aller zur Erreichung seiner Ziele geeigneten
    Mittel bedienen. Dazu zählen insbesondere:

    1. Planung und Durchführung, sowie Vermittlung und Beratung von
      Projekten und Veranstaltungen im Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und
      Bildungsbereich, z.B. in Jugendzentren.

    2. Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern in dem unter §3 Abs.1
      genannten Bereich.

    3. Öffentliche Vorträge, Tagungen, Ausstellungen und
      Informationsveranstaltungen insbesondere im Bereich der Förderung
      von Gesellschafts- und Rollenspielen und ihnen verwandten Bereichen,
      wie z.B. Film und Literatur.

    4. Sammeln und Herausgabe von Informationsmaterial zum Thema
      Gesellschafts- und Rollenspiele sowie der fantastischen Kultur.

  1. Mitglieder

    1. Mitglied des Vereins kann jede/r werden, die/der sich verpflichtet,
      die Ziele des Vereins zu fördern und seine Interessen zu wahren,
      ohne Ansehen von Stand, Geschlecht, Rasse, Religion oder
      Nationalität, sowie juristische Personen.

    2. Mitglied kann jede/r werden, die/der das 18. Lebensjahr vollendet
      hat, sowie Kinder und Jugendliche mit schriftlicher Zustimmung
      der/des Erziehungsberechtigten.

    3. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der ordentlichen
      Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Der
      Betrag wird mit dem Eintritt bzw. bis Ende Januar des jeweiligen
      Jahrs fällig. Er kann auf Beschluss des Vorstandes ermäßigt
      werden.

    4. Die Mitglieder sind verpflichtet die Mitgliedsbeiträge zu
      entrichten und berechtigt an den ordentlichen und außerordentlichen
      Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen, sofern sie
      das erforderliche Mindestalter erreicht haben.

    5. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten
      (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, postalische Anschrift)
      unaufgefordert und zeitnah nach der Änderung dem Vorstand
      schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
  2. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, ggf.
      mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über den
      Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

    2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss, dem
      Streichen von der Mitgliederliste, dem Tod bzw. dem Verlust der
      Rechtsfähigkeit des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch
      deren Auflösung. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand
      gegenüber zu erklären.

    3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er
      ist möglich bei Verletzung der Mitgliederpflichten, sowie bei
      groben Zuwiderhandlungen gegen das Interesse und Ansehen des
      Vereins. Er ist der/dem Ausgeschlossenen unter Angabe von Gründen
      und des Zeitpunkts seiner Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Das
      betroffene Mitglied erhält vor der Entscheidung des Vorstandes
      Gelegenheit sich zu äußern. Gegen den Beschluss des Vorstandes
      steht der/dem Ausgeschlossenen die schriftliche Beschwerde zu, über
      die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Bis zu
      diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.

    4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der
      Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
      Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
      Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  1. Beiträge und Entschädigungszahlungen

    1. Die Beitragssätze für die Mitglieder werden jeweils von der
      ordentlichen Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung
      festgesetzt. Sie müssen so bemessen sein, dass der Verein seinen
      Verpflichtungen nachkommen kann. Anträge auf
      Beitragsherabsetzungen oder Befreiung müssen schriftlich beantragt
      werden. Hierüber entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung
      der Belange des Vereins.

    2. Die Beiträge sind grundsätzlich Bringschuld.

    3. Bei Ausscheiden von Mitgliedern werden weder entrichtete Beiträge
      und Spenden noch geleistete Sachleistungen erstattet.

  2. Organe

    Die Organe des Vereins sind:

    1. der Vorstand,

    2. die Mitgliederversammlung.

  3. Vorstand und seine Aufgaben

    1. Der Vorstand i.S.d. §26 BGB setzt sich zusammen aus

      1. dem 1. Vorsitzenden

      2. dem 2. Vorsitzenden

      3. dem Kassenwart

      4. dem Schriftführer

    2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemäß §26 BGB
      durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

    3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen natürliche Personen sein und
      das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen im Besitz der
      bürgerlichen Ehrenrechte sein.

    4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand
      bleibt über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
      Wiederwahl ist zulässig.

    5. Die Vereinigung mehrerer Ämter des Vorstandes auf eine Person ist
      nicht zulässig.

    6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen
      Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Diese
      wählt einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des
      Vorstandes.

    7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

    8. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle
      Angelegenheiten letztentscheidend, soweit sie nicht durch diese
      Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

    9. Jedes Vorstandsmitglied erledigt die in seinem Aufgabenbereich
      anfallenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

    10. Der Vorstand kann Sonderbeauftragte berufen. Sie haben im Vorstand
      Sitz und Wort. Sie sind nicht abstimmungsberechtigt.

    11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der
      abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
      des Sitzungsleiters, der in der Regel der
      1. Vorsitzende ist.
      Bei seiner Verhinderung leitet der 2. Vorsitzende die Sitzung. Die
      Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
      Vorstandsmitglieder anwesend ist.

    12. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn der 1. Vorsitzende oder
      mindestens zwei andere Mitglieder des Vorstandes es fordern.

  1. Die Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal
      jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
      ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens
      10% der Mitglieder, aber mindestens 5 Mitglieder, dieses unter
      Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich 
      oder durch ein elektronisches Dokument mit einer Frist von
      mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

    2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied
      geleitet.

    3. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung
      Anträge zu unterbreiten. Diese müssen dem Vorstand spätestens
      zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder als
      elektronisches Dokument und begründet vorliegen.

    4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

      1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,

      2. Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresabrechnung des
        Vorstandes,

      3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

      4. Entlastung des Vorstandes,

      5. Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und über die
        fristgerecht eingereichten Anträge zur Tagesordnung,

      6. Wahlen,

      7. Festsetzung des Jahresbeitrages in der Beitragsordnung,

      8. Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder
        und andere Mitglieder von Frieslandspielt. Als ehrenamtliche
        Mitglieder haben sie nur Anspruch auf nachgewiesene Auslagen.

      9. Änderungen der Satzung,

      10. Beschlussfassung über den Einspruch von Mitgliedern gegen deren
        Ausschluss,

      11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Bestellung
        eines Liquidators.

  2. Beschlussfassung und Stimmrecht

    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
      Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins ab dem vollendetem
      12. Lebensjahr. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine
      Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

    3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit
      der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
      Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Dieser kann
      auch eine Stichwahl durchführen lassen.

    4. Ein Beschluss auf Änderung des Vereinszweckes, auf Änderung der
      Vereinssatzung oder auf Auflösung des Vereins bedarf einer
      Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

    5. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
      Protokollführer und vom Versammlungsleiter, ggf. auch vom
      Wahlleiter, zu unterschreiben ist. In der Niederschrift sind alle
      Anwesenden, die Zahl der Stimmberechtigten, alle Anträge und
      Vorlagen, Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen mit dem
      Verhältnis der Stimmen anzugeben. Der Schriftführer ist der
      Protokollführer, bei Abwesenheit beschließt die
      Mitgliederversammlung eine Vertretung.

  1. Wahlen

    1. Für die Wahl bestimmt der Versammlungsleiter einen Wahlleiter, der
      für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl verantwortlich ist.

    2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins ab vollendetem 12.
      Lebensjahr. Natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
      können in den Vorstand gewählt werden. Juristische Personen haben
      als Mitglied eine Stimme.

    3. Die Wahlen können in offener Abstimmung erfolgen. Sofern ein
      anwesendes Mitglied eine geheime Wahl fordert, ist geheim
      abzustimmen.

    4. Für jedes Vorstandsmitglied ist eine getrennte Liste aufzustellen
      und ein eigener Wahlgang durchzuführen. Aus der Kandidatenliste
      gilt derjenige als gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen.
      Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

  2. Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie müssen
      das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen dem Vorstand nicht
      angehören.

    2. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht die Kasse zu prüfen.

    3. Die Kassenprüfer erstatten in der ordentlichen
      Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit und Ergebnisse Bericht.

    4. Die Kassenprüfer werden im Wechsel für 2 Jahre gewählt. Eine
      unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Der erste Kassenprüfer
      im Gründungsjahr wird auf ein Jahr gewählt.

  3. Rechtsmittel

    1. Gegen Anordnungen des Vorstandes, eines Vorstandsmitgliedes oder
      eines Sonderbeauftragten ist das Rechtsmittel des Einspruchs
      gegeben.

    2. Der Einspruch ist nur wirksam, wenn er binnen zwei Wochen beim
      Vorstand mit schriftlicher Begründung eingegangen ist.

    3. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

    4. Der Einspruchsentscheid ist dem Einspruchsführenden schriftlich zu
      begründen.

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 30.09.2023 beschlossen worden.